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LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

LBG чл. 68

Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

В силаОфициален текст

Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück neu begründet werden.