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LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

LBG чл. 46

4. Festsetzung der Entschädigung

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Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden. § 41 gilt sinngemäß.