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LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

LBG чл. 2

Erster Teil Allgemeine Vorschriften und Grundsätze über den freihändigen Erwerb

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Die für Zwecke des § 1 Abs. 1 benötigten Grundstücke sollen nach Möglichkeit freihändig erworben werden. Kann der beabsichtigte Zweck auch durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden, so ist einem hierauf gerichteten Verlangen des Eigentümers zu entsprechen. Das Entgelt kann abweichend von den bisherigen Preisvorschriften bemessen werden.