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LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

LBG чл. 14

Zweiter Abschnitt Gegenstand der Enteignung

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Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.