KStTG чл. 20Rechtsweg
Abschnitt 7 Rechtsweg und Anwendungsbestimmung
Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des § 19 der Finanzrechtsweg gegeben.
Abschnitt 7 Rechtsweg und Anwendungsbestimmung
Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des § 19 der Finanzrechtsweg gegeben.