KHStatV · Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser
KHStatV чл. 2Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind: 1.
Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten und zusätzlich ab dem 1. Januar 2020 die Standorte der Krankenhäuser entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.