ITFG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
ITFG чл. 10Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
ITFG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.