HanfEinfV · Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern
HanfEinfV чл. 6Behandlung
Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.