GFV · Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung
GFV чл. 21Verzug
3. Abschnitt Rückzahlung des Stipendiums
(1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats.
(2) Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben: 1.
Verzugszinsen,
2.
Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.