GewStDV · Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV чл. 13Einnehmer einer staatlichen Lotterie
- Zu § 3 des Gesetzes
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.