GewStDV · Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV чл. 1Stehender Gewerbebetrieb
- Zu § 2 des Gesetzes
Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des § 35a Abs. 2 des Gesetzes ist.
GewStDV · Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
- Zu § 2 des Gesetzes
Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des § 35a Abs. 2 des Gesetzes ist.