FlRG · Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
FlRG чл. 18
Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 16 Nummer 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.