FGO чл. 159
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.