FABaumPflPrV чл. 21Bestehen der Prüfung
Abschnitt 5 Bewertungen in den Prüfungen, Befreiung von Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1.
eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 mit „ungenügend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder
2.
mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet worden ist.