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eWpG · Gesetz über elektronische Wertpapiere

eWpG чл. 30aFührung des Aktienregisters

Abschnitt 6 Sondervorschriften für elektronische Aktien

В силаОфициален текст

Der Emittent kann die registerführende Stelle auch mit der Führung des Aktienregisters nach § 67 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes beauftragen. Bei einem Wechsel des Wertpapierregisters kann der Emittent die Vereinbarung mit der bisherigen registerführenden Stelle über die Führung des Aktienregisters außerordentlich zum Zeitpunkt der Beendigung der Registerführung kündigen.