EUV · Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb
EUV чл. 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen.