EUTBV · Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung
EUTBV чл. 7Antragsberechtigte
Antragsberechtigt für die Gewährung von Zuschüssen sind juristische Personen mit Sitz in Deutschland. Nicht antragsberechtigt sind Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.