DE · EnergieStV
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Съдържание
- - Allgemeines
- чл. 1 Begriffsbestimmungen
- чл. 1a Zuständiges Hauptzollamt
- - Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Gesetzes
- чл. 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz
- чл. 1c Steuertarif für schwefelhaltige Energieerzeugnisse
- - Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes
- чл. 2 Ordnungsgemäße Kennzeichnung
- чл. 3 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
- чл. 4 Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
- чл. 5 Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
- чл. 6 Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
- чл. 7 Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs
- чл. 8 Andere Energieerzeugnisse als Gasöle
- чл. 8a Überprüfung und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung
- - Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes
- чл. 9 Anlagenbegriff
- - Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes
- чл. 10 Nutzungsgradermittlung
- - Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes
- чл. 11 Pflichten des Anlagenbetreibers
- - Zu § 3a des Gesetzes
- чл. 11a Güterumschlag in Seehäfen
- - Zu § 3b des Gesetzes
- чл. 11b Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen
- чл. 11c Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten
- - Zu § 6 des Gesetzes
- чл. 12 Antrag auf Herstellererlaubnis
- чл. 13 Einrichtung des Herstellungsbetriebs
- чл. 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis
- чл. 15 Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht
- - Zu § 7 des Gesetzes
- чл. 16 Antrag auf Lagererlaubnis
- чл. 17 Einrichtung des Lagers
- чл. 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis
- чл. 19 Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht
- чл. 20 Lagerbehandlung
- чл. 21 Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
- чл. 22 Lager ohne Lagerstätten
- - Zu § 8 des Gesetzes
- чл. 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen
- - Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes
- чл. 23a Steueranmeldung
- - Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4
- чл. 23b Überprüfung von Steueranmeldungen
- - Zu § 9 des Gesetzes
- чл. 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs
- - Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes
- чл. 25 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
- - Zu § 9a des Gesetzes
- чл. 26 Registrierter Empfänger
- - Zu § 9b des Gesetzes
- чл. 27 Registrierter Versender
- - Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes
- чл. 28 Begünstigte, Freistellungsbescheinigung
- - Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes
- чл. 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
- чл. 28b Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes
- чл. 28c Unbestimmter Empfänger
- чл. 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
- чл. 30 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
- чл. 31 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
- чл. 32 Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung
- чл. 33 Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung
- чл. 34 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
- чл. 35 Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument
- чл. 36 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren
- чл. 36a Annullierung im Ausfallverfahren
- чл. 36b Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse im Ausfallverfahren
- чл. 36c Aufteilung im Ausfallverfahren
- чл. 36d Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
- чл. 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
- - Zu § 14 des Gesetzes
- чл. 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
- - Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes
- чл. 38 Zertifizierter Empfänger
- чл. 38a Zertifizierter Versender
- чл. 38b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
- чл. 38c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
- чл. 38d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
- чл. 38e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
- чл. 38f Beförderung im Ausfallverfahren
- чл. 38g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
- - Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes
- чл. 41 Hauptbehälter
- - Zu § 18 des Gesetzes
- чл. 42 Versandhandel
- - Zu § 18c des Gesetzes
- чл. 42a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
- - Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes
- чл. 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten
- - Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes
- чл. 46 Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkungen
- чл. 47 Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben
- чл. 48 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln
- чл. 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen
- - Zu § 23 des Gesetzes
- чл. 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung
- чл. 49b Nachweise für die Vorversteuerung
- чл. 50 Anzeige
- чл. 51 Pflichten, Steueraufsicht
- - Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes
- чл. 52 Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler
- чл. 53 Erteilung der Erlaubnis
- чл. 54 Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
- чл. 55 Allgemeine Erlaubnis
- чл. 56 Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht
- чл. 57 Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen
- - Zu § 25 des Gesetzes
- чл. 58 Verwendung zu anderen Zwecken
- - Zu § 26 des Gesetzes
- чл. 59 Eigenverbrauch
- - Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes
- чл. 60 Schiff- und Luftfahrt
- чл. 61 Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen
- - Zu § 31 des Gesetzes
- чл. 62 Anmeldung des Kohlebetriebs
- чл. 63 Einrichtung des Kohlebetriebs
- чл. 64 Pflichten des Betriebsinhabers
- чл. 65 Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer
- чл. 66 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
- чл. 67 Pflichten des Erlaubnisinhabers
- чл. 68 Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle
- чл. 69 Lieferung von unversteuerter Kohle
- - Zu § 34 des Gesetzes
- чл. 70 Verbringen von Kohle in das Steuergebiet
- - Zu § 35 des Gesetzes
- чл. 71 Einfuhr von Kohle
- - Zu § 37 des Gesetzes
- чл. 72 Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender
- чл. 73 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
- чл. 74 Allgemeine Erlaubnis
- чл. 75 Pflichten des Erlaubnisinhabers
- чл. 76 Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle
- чл. 77 Eigenverbrauch
- - Zu § 38 des Gesetzes
- чл. 78 Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas
- чл. 79 Pflichten
- - Zu § 39 des Gesetzes
- чл. 80 Vorauszahlungen
- - Zu § 40 des Gesetzes
- чл. 81 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
- - Zu § 41 des Gesetzes
- чл. 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
- - Zu § 44 des Gesetzes
- чл. 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler
- чл. 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
- чл. 84a Allgemeine Erlaubnis
- чл. 85 Pflichten des Erlaubnisinhabers
- чл. 86 Eigenverbrauch
- - Zu § 46 des Gesetzes
- чл. 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
- - Zu § 47 des Gesetzes
- чл. 88 Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager
- чл. 89 Steuerentlastung für Kohlenwasserstoffanteile
- чл. 90 Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken
- чл. 91 Steuerentlastung für Kohle
- чл. 91a Steuerentlastung für Erdgas bei Einspeisung
- - Zu § 47a des Gesetzes
- чл. 91b Steuerentlastung für den Eigenverbrauch
- - Zu § 48 des Gesetzes
- чл. 92 Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen Vermischungen
- - Zu § 49 des Gesetzes
- чл. 93 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse
- - Zu § 51 des Gesetzes
- чл. 95 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
- - Zu § 52 des Gesetzes
- чл. 96 Steuerentlastung für die Schifffahrt
- чл. 97 Steuerentlastung für die Luftfahrt
- - Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes
- чл. 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, Allgemeines
- - Zu § 53 des Gesetzes
- чл. 99 Steuerentlastung für die Stromerzeugung
- - Zu § 53a des Gesetzes
- чл. 99a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
- - Zu § 54 des Gesetzes
- чл. 100 Steuerentlastung für Unternehmen
- чл. 100a Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen
- - Zu § 56 des Gesetzes
- чл. 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
- чл. 102a Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen
- чл. 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen
- - Zu § 57 des Gesetzes
- чл. 103 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- - Zu § 58 des Gesetzes
- чл. 103a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
- - Zu § 58a des Gesetzes
- чл. 103b Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(GSVP)
- - Zu § 59 des Gesetzes
- чл. 104 Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
- - Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
- чл. 106 Steueraufsicht, Pflichten
- чл. 107 Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen
- - Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
- чл. 108 Kontrollen, Sicherstellung
- - Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes
- чл. 109 Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen
- чл. 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
- - Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes
- чл. 110 Normen
- - Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
- чл. 110a Kleinbetragsregelung
- - Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung
- чл. 111 Ordnungswidrigkeiten
- - Schlussbestimmungen
- чл. 112 Übergangsregelung