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eBAnzV · Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

eBAnzV чл. 2Führung eines Dienstsiegels

В силаОфициален текст

Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt. Das Dienstsiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus dem Unternehmensregister genutzt werden.