DBGrG · Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
DBGrG чл. 6Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes
Erster Abschnitt Gründung
Der Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt.