DE · BuTMedAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
Съдържание
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- чл. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- чл. 2 Dauer der Berufsausbildung
- чл. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- чл. 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- чл. 5 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- чл. 6 Zeitpunkt
- чл. 7 Inhalt
- чл. 8 Prüfungsbereiche
- чл. 9 Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
- чл. 10 Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen
- Abschnitt 3 Abschlussprüfung
- чл. 11 Zeitpunkt
- чл. 12 Inhalt
- чл. 13 Prüfungsbereiche
- чл. 14 Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes
- чл. 15 Prüfungsbereich Wahlqualifikationen
- чл. 16 Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion
- чл. 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- чл. 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- чл. 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4 Schlussvorschriften
- чл. 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten