DE · BMMAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
Съдържание
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- чл. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- чл. 2 Dauer der Berufsausbildung
- чл. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- чл. 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- чл. 5 Ausbildungsplan
- чл. 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- чл. 7 Ziel und Zeitpunkt
- чл. 8 Inhalt
- чл. 9 Prüfungsbereich
- Abschnitt 3 Abschlussprüfung
- чл. 10 Ziel und Zeitpunkt
- чл. 11 Inhalt
- чл. 12 Prüfungsbereiche
- чл. 13 Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells
- чл. 14 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
- чл. 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- чл. 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Abschnitt 4 Schlussvorschriften
- чл. 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- чл. 18 Inkrafttreten