1. BMeldDÜV чл. 6Rückmeldung
(1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese gemäß § 33 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die Wegzugsmeldebehörde und die für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden darüber zu unterrichten. Hierzu hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten der zugezogenen Person unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung zu übermitteln (Rückmeldung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.
Familienname
0101a bis 0105a,
2.
frühere Namen
0201a, 0203a,
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
0301 bis 0303,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Ordensname, Künstlername
0501, 0502,
6.
Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603, 0606,
7.
Geschlecht
0701,
8.
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
2701,
9.
zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
0001, 0902a bis 0907a, 0916 bis 0919, 1200 bis 1212, 1801a, 2709,
10.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001, 1005,
11.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
1101, 1104,
12.
derzeitige Anschriften und Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte frühere Anschrift im Inland
1201 bis 1213a, 1223,
13.
Einzugsdatum, Auszugsdatum
1301, 1301a, 1306, 1314,
14.
Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat
1401 bis 1403, 1408, 1409,
15.
zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
1501a bis 1508, 1516a bis 1524, 1533, 1534, 1200 bis 1213a, 1801a, 2703, 2707,
16.
zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
1601a bis 1604a, 1606, 1607, 1200 bis 1212, 1801a, 2704,
17.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte
1700 bis 1709, 1715 bis 1717,
18.
Auskunfts- und Übermittlungssperren
1801 bis 1804,
19.
AZR-Nummer
1712.
Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Zuzugsmeldebehörde die Daten an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.
(2) Soweit bei Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Bundesmeldegesetzes bei der Anmeldung zu speichern sind, übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss an das Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende Daten: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.
Familienname
0101a bis 0105a,
2.
Geburtsname
0201a,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum
0601,
6.
Geschlecht
0701,
7.
derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung
1200 bis 1213,
8.
zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1501a bis 1506, 1517a bis 1522, 1200 bis 1213, 1516a, 1516b, 1801a,
9.
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1801 bis 1802,
10.
Identifikationsnummern oder Vorläufige Bearbeitungsmerkmale
2701 bis 2703, 2705, 2707, 2708.