BLEG · Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BLEG чл. 3Organe
(1) Organe der Bundesanstalt sind der Präsident und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.