BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO чл. 8Begehbarkeit der Schubverbände
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Ein Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.