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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO чл. 6Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Überholen

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1.

Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten.

A.4

A.4.1

Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.

2.

Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet: a)

ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7): keine Durchfahrt;

b) ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):

Durchfahrt frei.

Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.