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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO чл. 3Bezeichnung bestimmter

Titel B. Bezeichnung beim Stillliegen

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1.

Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.

2.

Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein: a)

bei Nacht: durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;

b) bei Tag: durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

3.

Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.