BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO чл. 28Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Kapitel 28 Donau
Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt gemacht.