BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO чл. 19Segeln
Kapitel 19 Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave
Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf der Kanaltrave im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.