BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO чл. 12Stillliegen
Kapitel 12 Main-Donau-Kanal
1.
Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
2.
Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde a)
Ausnahmen von Nummer 1 und
b) das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2
zulassen.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.