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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO чл. 11Verhaltenspflichten des Schiffsführers,

Kapitel 11 Main

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1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils a)

sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,

b) die Vorschriften über aa)

das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,

bb)

die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2,

cc)

die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren aaa)

der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und

bbb)

der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und

dd)

die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und

c) eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.

2.

Der Schiffsführer hat a)

sicherzustellen, dass aa)

das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und

bb)

auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

b) die Vorschriften über aa)

die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und

bb)

die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,

c) die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,

d) die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und

e) das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn a)

das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und

b) die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.