BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO чл. 1Verhalten unter besonderen Umständen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.