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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO чл. 1Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

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Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper die Wasserstraße oder eine Anlage beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.