DE · 41. BImSchV
Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Съдържание
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- чл. 1 Anwendungsbereich
- чл. 2 Begriffsbestimmungen
- Unterabschnitt 1 Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- чл. 3 Organisationsform von Stellen
- чл. 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen
- чл. 5 Unabhängigkeit von Stellen
- чл. 6 Zuverlässigkeit von Stellen
- Unterabschnitt 2 Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- чл. 7 Fachkunde von Sachverständigen
- чл. 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen
- чл. 9 Zuverlässigkeit von Sachverständigen
- чл. 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
- чл. 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung
- Abschnitt 3 Bekanntgabeverfahren; Nebenbestimmungen
- чл. 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung
- чл. 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung
- чл. 14 Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- чл. 15 Nebenbestimmungen
- Abschnitt 4 Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger
- чл. 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen
- чл. 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger
- Abschnitt 5 Widerruf
- чл. 18 Widerruf der Bekanntgabe
- Abschnitt 6 Pflichten von Anlagenbetreibern
- чл. 19 Gleichwertigkeit von Anerkennungen
- Abschnitt 7 Schlussvorschriften
- чл. 20 Zugänglichkeit der Normen
- чл. 21 Übergangsvorschriften