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BFStrMG · Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

BFStrMG чл. 4cZulassungsverfahren

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(1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind 1.

eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,

2.

das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,

3.

eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,

4.

der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und

5.

ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.

(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.