BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
BEG чл. 97a
A. Privater Dienst
Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben, so findet § 85a entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.