BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
BEG чл. 149
Erster Titel Grundsatz
Erfüllen Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten sowie verfolgte Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und die Hinterbliebenen solcher Verfolgten die Voraussetzungen des § 4 nicht, so haben sie einen nach Art und Umfang beschränkten Anspruch auf Entschädigung.