BBankG · Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG чл. 33Veröffentlichungen
Siebenter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die Deutsche Bundesbank hat ihre für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, insbesondere den Aufruf von Noten sowie die Anordnung von Statistiken im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.