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DE · AZRG-DV

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

В сила24 членаТекстът е проверен на 24.10.2026

Съдържание

  1. Abschnitt 1 Inhalt des Registers
  2. чл. 1 Inhalt der Datensätze
  3. чл. 2 AZR-Nummer
  4. чл. 3 Berichtigung eines Datensatzes
  5. Abschnitt 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde
  6. чл. 4 Allgemeine Regelungen
  7. чл. 5 Verfahren der Datenübermittlung
  8. чл. 6 Dokumente
  9. чл. 7 Übermittlungssperren
  10. Abschnitt 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde
  11. чл. 8 Übermittlungsersuchen
  12. чл. 9 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde
  13. чл. 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren
  14. чл. 11 Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen
  15. чл. 12 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
  16. чл. 13 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen
  17. чл. 14 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen
  18. Abschnitt 4 Auskunft an die betroffene Person
  19. чл. 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung
  20. Abschnitt 5 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten
  21. чл. 16 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen
  22. чл. 17 Einschränkung der Verarbeitung
  23. чл. 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand
  24. чл. 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei
  25. Abschnitt 6 Schlußvorschriften
  26. чл. 19a Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand
  27. чл. 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person
  28. чл. 20 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes
  29. чл. 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
  30. чл. 22 Übergangsregelung aus Anlass der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1347