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ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG чл. 42Leistungen zur Teilhabe, Renten

Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland

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(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.

(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.

(3) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.

(4) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.