AAppO · Approbationsordnung für Apotheker
AAppO чл. 14Störung oder Täuschung
Zweiter Abschnitt Allgemeine Prüfungsvorschriften
Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungskommission, die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären.