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Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen · Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

§ 2 Verwendung von Geldstrafen und GeldbußenVerwendung von Geldstrafen und Geldbußen

В силаОфициален текст

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Zentralausschusses, dem die oder der Beamte angehört, zu deren oder dessen Lasten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, diese zur Linderung von Notlagen, in die die Beamtin oder der Beamte aus diesem Zentralausschussbereich unverschuldet geraten ist, zu verwenden.