HS-DVV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung
§ 10 HS-DVVÜberleitungsbestimmung
Soll mit einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein neues Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieser Verordnung begründet werden, entfällt die Ausschreibungspflicht gemäß § 4. Dabei ist § 7 auch im Fall eines Wechsels zwischen den Verwendungsbildern nach § 7 Abs. 2 anzuwenden.