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PSA-V · Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

§ 4 PSA-VArbeitsplatzevaluierung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

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zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017

(1) Arbeitgeber/innen haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren gemäß § 4 ASchG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 5 ASchG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:

1. Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),

2. die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,

3. die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmer/innen.

(2) Den auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist ein Auszug der auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes im für die durchzuführenden Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.