Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung · Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung
§ 4 Bekleidungsgestaltung-AusbildungsordnungGliederung
Lehrabschlussprüfung
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Fachzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
История на изменения
- In Kraft seit 2012-01-01
Препраща към
- Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung § 14
- Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung чл. 15