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Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung · Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung

§ 11 Bekleidungsgestaltung-AusbildungsordnungWiederholungsprüfung

Praktische Prüfung

В силаОфициален текст

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2012-01-01