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österreichisch-deutsches Streitkräfteauf · österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)

§ 13 österreichisch-deutsches Streitkräfteauf

Kosten

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(1) Vor der Durchführung von Übungen legen die zuständigen Stellen der beiden Staaten die zu erbringenden Leistungen und die entstehenden Kosten im Einzelnen fest.

(2) Die Stellen des Aufnahmestaats unterstützen die Stellen des Entsendestaats bei der Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen.