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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)

§ 21 Abkommen über die Förderung und den SchuAnwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

ARTIKEL 21

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(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.