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Butterabsatz-Verordnung 2008 · Butterabsatz-Verordnung 2008

§ 16 Butterabsatz-Verordnung 2008Anerkennung der Verarbeitungs- und Verpackungsbetriebe

3. Abschnitt Gewährung von Beihilfen im Ausschreibungsverfahren für Butterschmalz zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft

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(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterschmalz herstellen und/oder verpacken, erfolgt durch einen Berechtigungsschein, den die AMA auf Antrag erteilt.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass der/die Antragsteller/in

1. in seinem/ihren Betrieb das Butterschmalz entsprechend den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte herstellen und abpacken kann,

2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

3. auf Verlangen der AMA vorlegt

a) einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,

b) eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Butter- oder Rahmmengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

Die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt.

(3) Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nachzuweisen.