§ 11 Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Ze
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9 und 10 sinngemäß.
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- Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Ze § 10
- Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Ze чл. 27
- Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Ze § 9